Wenn der Arbeitgeber auf seinen Besucherseiten die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich auf das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten beziehen, ist diese Funktion mitbestimmungspflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der heutigen Sitzung (13.12.2016) ausdrücklich festgestellt. Im Streitfall ging es um einen Blutspendedienst. Die Spender konnten Bewertungen auf facebook einstellen, auch zum Verhalten der Beschäftigten. Der Betriebsrat monierte dies und verlangte Mitsprache bei Form und Ausgestaltung, da eine Auswertung des Verhaltens der Beschäftigten möglich war. Zudem würde – so der Betriebsrat – erheblicher Überwachungsdruck auf Leistung und Verhalten eintreten.
Nachdem noch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Anträge des Betriebsrates abgewiesen hatte, bekam er vor dem BAG recht. „Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG“, so das Gericht. Bedeutsam an dieser Entscheidung ist, jetzt auch facebook als „technische Einrichtung“ anzusehen.
(Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15)
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