Nur die Nachgewährung ist möglich, keine Auszahlung
Auch wenn die Praxis häufig anders ist: Einen gesetzlichen Anspruch auf „Auszahlung“ nicht genommener Urlaubstage gibt es nicht.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Urlaub auszuzahlen ist, wenn er nicht genommen werden konnte. Rechtlich ist dies ausgeschlossen. Jüngst hat das BAG diese Frage erneut beantwortet in einem Fall, bei dem wegen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit die Urlaubsgewährung nicht mehr möglich war. Das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig beantragt hat. Das BAG: Der Anspruch wandelt sich zwar in einen Anspruch auf Schadenersatz um, das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings nur die Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Wegen der anschließenden Altersteilzeit-Freistellung bestand auch das Arbeitsverhältnis noch fort und der Urlaubsanspruch wäre spätestens zum 31.03. des Folgejahres, also noch innerhalb der Freistellungszeit erloschen. Klare Antwort des Gerichts: Einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs gibt es nicht. (BAG Urteil v. 16. Mai 2017 – 9 AZR 572/16)
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