10.000 € Entschädigung
Ein Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit von einem Detektiv beschatten lässt. Denn darin liegt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sprach dem Geschädigten 10.000 Euro zu.
Im Fall ging es um den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden eines Unternehmens, der zunächst freigestellt war, obwohl die Mindestgrenze aus dem BetrVG nicht erreicht war. Später hob der Arbeitgeber die Freistellung auf. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. Im laufenden Verfahren schaltete der Arbeitgeber einen Detektiv ein, der den Betriebsrat während der Arbeitszeit überwachen sollte.
Das LAG Rheinland-Pfalz führt aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers auch dann schwerwiegend verletzt sein kann, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachten lassen, die im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt habe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist »selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten«, heißt es im Urteil.
Dauer und Anlass der Maßnahme sind entscheidend
Entscheidend ist hier die lange Dauer und Intensität der Überwachung – nämlich über einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen und rund vier Stunden täglich. Wäre es eine staatliche Überwachung gewesen, hätte es der Genehmigung eines Richters bedurft – dem Arbeitgeber dürften keinesfalls weitergehende Rechte zugestanden werden.
Daneben bestand kein berechtigter Anlass für heimliche Observationsmaßnahmen. Nicht zuletzt verstoße die heimliche Überwachung des Klägers durch eine Detektei auch gegen betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen. Dieser Verstoß verstärkt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das gelte auch, weil die Überwachungsmaßnahme während des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens beauftragt wurde, in dem das Gericht verantwortlich sei, die Tatsachen zu ermitteln. Das LAG Rheinland-Pfalz hielt daher 10.000 Euro Entschädigung für angemessen. (LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 Az.:: 5 Sa 449/16)
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