Leiharbeitnehmer-Arbeitsrecht-Hamburg-Gaidies-Heggemann-und-Partner

Nachdem jahrelang ein Streit herrschte, ob Leiharbeitnehmer bei der BR-Wahl im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind, hat nun der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Mit der Neufassung des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ab 01.04.2017 wurde in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG ausdrücklich aufgenommen, dass Leiharbeitnehmer bei allen Wahlverfahren mitzählen.

Konkreter heißt es: „Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes … eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen.“ Das heißt, für die Staffel in § 9 BetrVG, die bestimmt, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Ob eine „Regelmäßigkeit“ vorliegt ist eine Entscheidung, die der jeweilige Wahlvorstand zu treffen hat und wird sich danach bestimmen, ob auf bestimmten Arbeitsplätzen immer wieder auch Leihkräfte eingesetzt werden. Dabei kann der Wahlvorstand eine Prognose aufstellen, die den Zeitraum der vergangenen sechs Monate und die Zeit der folgenden sechs Monate umfasst. Darauf, dass sie Leiharbeitnehmer selbst nicht wählbar sind (aber mitwählen können), kommt es nicht an.

Da die Leihkräfte auch mitwählen können, also auf der Wählerliste zu verzeichnen sind, bestimmen sie auch die „Geschlechterverteilung“ im Betriebsrat mit.
Der § 14 Abs. 2 AÜG bezieht übrigens sämtliche Wahlverfahren ein, also die Wahlen für Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten, egal ob nach Mitbestimmungs- oder Drittelbeteiligungsgesetz.
Zusätzlich zu beachten ist, dass auch bei der „Zählung“ etwa von betroffenen Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung („wesentliche Teile der Belegschaft“ nach § 111 BetrVG) genauso zu verfahren ist. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Leihkräfte ‚einfacher‘ entlassen werden können. Betroffen z.B. von einem Arbeitsplatzabbau sind sie ebenso.

Über die Details der Umsetzung bei der nächsten BR-Wahl sprechen wir bei den Schulungen für den Wahlvorstand – siehe: Seminare