Nicht nur in größeren Gremien macht es Sinn, Aufgaben des Betriebsrates auf Ausschüsse oder Projektgruppen zu delegieren. Dies erleichtert die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben und sichert eine effektive Interessenvertretung. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet selbst, ob und ggf. wie viele Ausschüsse gebildet werden. Aber: Bei Vorliegen der Voraussetzungen (ab 9 Mitgliedern) ist die Errichtung eines Betriebsausschusses Pflicht.

Keine Ausschuss-Anzahl vorgegeben:Eine bestimmte Anzahl an Ausschüssen ist nicht vorgegeben. Die Ausschüsse müssen aber inhaltlich mit den Betriebsratsaufgaben zu tun haben. Zu den Aufgaben gehört die Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen. Neben einer Arbeitserleichterung für das Gremium ist auch vorteilhaft, dass sich die Ausschussmitglieder in Schulungen die Spezialisierung aneignen und infolgedessen dem Arbeitgeber auch fachlich »Contra« geben können. Die Errichtung setzt immer einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss voraus.

Keine Ausschussmitglieder-Anzahl vorgegeben:Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgegeben, allerdings muss der Ausschuss genau wie der Betriebsrat immer aus einer ungeraden Zahl bestehen. Mitglied kann nur ein ordentliches Betriebsratsmitglied sein, nicht jedoch ein (nicht ständig nachgerücktes) Ersatzmitglied. Der/die Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter müssen nicht zwingend einem Ausschuss angehören. Quoten müssen nicht berücksichtigt werden. Auch steht den im Betriebsrat vertretenen Listen kein Mindestsitz zu. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Entsprechend der Betriebsratswahl werden die Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren ermittelt. Hinweis: Die Wahlvorschläge, welche kein Quorum benötigen und auch mündlich gemacht werden können, sind nicht zu verwechseln mit den im Rahmen der Betriebsratswahl eingereichten Wahlvorschlägen. Von daher können sich auch Mitglieder unterschiedliche(r) Listen bei dieser internen Wahl auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag verständigen. Hat sich der Betriebsrat intern auf einen Wahlvorschlag verständigt, findet eine Mehrheitswahl statt. Die Bestellung des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertretung erfolgt ebenfalls durch den Betriebsrat. Macht dieser das nicht, ist der Ausschuss berechtigt, die Wahl selbst durchzuführen.

Ersatzmitglieder:

Auch wenn die Wahl von Ersatzmitgliedern nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Ersatzmitglieder gewählt werden, um die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses zu gewährleisten. Möglich ist es, die Ausschuss- und Ersatzmitglieder zusammen zu wählen. Im Fall der Verhältniswahl rücken genau wie im Betriebsrat im Vertretungsfall bzw. nach Ausscheiden eines Ausschussmitglieds die nächsten nicht Gewählten auf der jeweiligen Vorschlagsliste in den Ausschuss nach. Im Fall der Mehrheitswahl sind es der Reihenfolge nach die auf der Reservebank befindlichen. Hat der Betriebsrat im Fall der Mehrheitswahl beschlossen, die Ersatzmitglieder separat zu wählen – geheime Wahl erforderlich –, bestimmt sich die Reihenfolge nach der erzielten Stimmenzahl. Die vom Betriebsrat zwingend zu beachtende Minderheitengeschlechterquote findet bei der Wahl der Ersatzmitglieder keine Anwendung.

Projektausschüsse:

Da zu jedem x-beliebigen Thema ein Ausschuss gebildet werden kann, gilt dies auch, wenn ein bestimmtes Projekt zu begleiten ist (z.B. Restrukturierung, Umorganisation, personelle Änderungen). Ein Ausschuss muss also nicht dauerhaft gebildet werden und bei bestimmten Projekten ist es sinnvoll, gerade die BR-Mitglieder einzubeziehen, die selbst aus der betroffenen Abteilung/dem Bereich kommen.

Fachanwalt für den Betriebsrat Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg