Das Home-Office im Ausland ist eine Frage, die nicht nur durch den Lockdown aufgeworfen wurde. Die grundsätzliche Antwort lautet: Ja, aber es gibt einiges zu beachten. Zunächst muss man prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, insbesondere in Nicht-EU-Staaten. Zudem sollten mögliche Sonderregelungen im Ausland berücksichtigt werden, wie beispielsweise Arbeits- und Zeitschutzvorschriften, die deutsches Recht überlagern können, selbst wenn es vertraglich als maßgeblich vereinbart wurde.
Steuern in Deutschland
Wichtig ist auch zu wissen, dass beim Home-Office als Form der mobilen Arbeit der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmt. Diese Neuregelung ergänzt bestehende Mitbestimmungsrechte, beispielsweise in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung. Für EU-Länder ist die sogenannte A1-Bescheinigung erforderlich. Solange der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 3 Monate dauert, bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gültig. Steuerlich bleibt Deutschland zuständig, wenn der Aufenthalt im Ausland maximal 183 Tage pro Jahr beträgt und das Gehalt von Deutschland aus bezahlt wird.
Unfallversicherung
Um mehr Klarheit im Home-Office zu schaffen, wurde in § 8 Abs. 1 SGB VII eine neue Regelung eingeführt: Im Home-Office besteht der gleiche Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb. Das bedeutet, dass Personen, die einen Arbeitsunfall erleiden, auch außerhalb Deutschlands versichert sind.
Betriebsvereinbarung
Um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen, empfiehlt es sich, dass der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Home-Office bzw. zur mobilen Arbeit mit dem Arbeitgeber aushandelt. Diese sollte auch Regelungen für Auslandsaufenthalte enthalten und sich mit Fragen zu Arbeitsmitteln und Kosten für zusätzlichen Aufwand aufgrund der Abwesenheit befassen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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