Eine Kündigung im September erfolgt, weil Arbeitgeber die Kündigungsfristen zum Quartal oder zum nächsten oder übernächsten Monatsende nutzen wollen. Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt, ob auch die richtige Kündigungsfrist angewandt wurde. Alte Verträge enthalten oft noch die Regelung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal. Diese Frist gilt auch, sofern nicht durch längere Zugehörigkeit inzwischen die gesetzliche Kündigungsfrist länger ist.
Die Beschäftigungszeit ist bei der Kündigung ein entscheidender Faktor
Ein Beispiel: Wer bereits mehr als 5 Jahre beschäftigt ist, dem kann durch den Arbeitgeber nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die “6 Wochen zum Quartal” würden also, wenn sie noch im Vertrag vereinbart sind, dazu führen, dass bei einer Kündigung z.B. im September nur zum 31.12. des Jahres und nicht etwa zu Ende November gekündigt werden kann. Bei einer Zugehörigkeit länger als 10 Jahre beträgt die gesetzliche Frist 4 Monate. Selbst wenn Ende September noch gekündigt würde, greift die Kündigung also erst zum 31. Jan. des Folgejahres. Die “6 Wochen zum Quartal” sind dann auch eingehalten, weil diese zum 31.12. gelten würden, die gesetzliche Frist (31. Jan.) aber länger ist. Ob eine Abfindung gezahlt werden muss, ist übrigens Verhandlungssache. Es empfiehlt sich immer, dafür einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
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