Betriebsratsmitglieder (nicht nur neu Gewählte) haben Anspruch auf Schulungen, wenn das Gremium es so entscheidet. Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind immer erforderlich, auch im Bereich Arbeitsschutzrecht. Gesetzliche Grundlage ist der § 37 Abs. 6 BetrVG.
Worauf ist zu achten? Den Schulungsanspruch haben einzelne BR-Mitglieder, d.h. das BR-Gremium beschließt eigenständig, welche Schulungen es für die Mitglieder für erforderlich hält. Dieses muss nicht zuvor mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, höchstens wegen evtl. anfallender Fahrt- und Übernachtungskosten. Jedes Mitglied hat das Recht, mindestens die Grundkurse BR 1, 2 und 3 zu besuchen und sich ebenso Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht anzueignen (AR 1, 2 und 3). Für Spezialschulungen gilt: Es muss einen unmittelbaren Anlass im Betrieb geben, also z.B. angekündigte Umstrukturierungen, akute Mobbingfälle u.ä. (anerkannt vom Bundesarbeitsgericht v. 20.08.2014 – 7 ABR 64/12). Hier geht es darum, die Beteiligungsrechte ausüben und den gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können.
Ein Arbeitgeber kann nicht darauf verweisen, die Schulung eines einzelnen Mitglieds würde ausreichen. Erforderlich ist vielmehr, dass mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen, weil damit Verhandlungen sachgerecht geführt werden können und eben nicht immer sichergestellt ist, dass jedes Mitglied (etwa wegen Schichtarbeit, Außendienst o.Ä.) ansprechbar ist (vgl. LAG München v. 30.10.2012 – 6 TaBV 39/12).
Übrigens: Es muss nicht der „billigste“ Anbieter gewählt werden. Der BR hat das Recht, den Anbieter (Referenten/in) zu wählen, der in der Wissensvermittlung auf die praktischen Bedürfnisse der BR-Arbeit ausgerichtet ist (so bereits BAG v. 28.06.1995 – 7 ABR 55/94).
Fachanwalt für den Betriebsrat Wolfgang Steen
Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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