Mit seinem Urteil vom 18.12.2003 stellte das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtspraxis der Abwicklungsverträge vor völlig neue Herausforderungen. Das BSG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch dann an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist, wenn die Folgen der Kündigung – insbesondere Abfindung – durch einen Abwicklungsvertrag geregelt werden.
Damit wird die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen.
Nach Einführung von § 1 a KSchG (siehe Aktuelles/Gesetzes) bieten sich alternative Regelungen an, mit denen das Risiko einer Sperrzeit verringert werden kann. Da jedoch derartige Alternativen vom BAG noch nicht abgesegnet wurden, kann das Risiko einer Sperrzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden.
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