Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung steuerwirksam in ein Jahr verlegt werden kann, in dem die Steuerlasten wesentlich geringer sind.
Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Zeitpunkt für die Auszahlung einer Abfindung der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer zu Ende November des Jahres entlassen oder unterschreibt er einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit einem entsprechenden Beendigungszeitpunkt, wird bei der steuerlichen Veranlagung nicht nur die erzielte Abfindung selbst, sondern das auch noch in diesem Jahr erzielte Einkommen berücksichtigt. Die auf der Abfindung lastende Steuer ist eine Jahressteuer, die sich dann zusammensetzt aus der bezogenen Abfindung und den aktuellen Bezügen des laufenden Jahres. Dadurch schnellt der Steuersatz in die Höhe. Dieser Steuersatz, der in Prozenten ausgedrückt wird, wird dann auch für die Versteuerung der Abfindung herangezogen.
In der Vergangenheit glaubten die Arbeitgeber und oftmals auch die Arbeitnehmer, dass nun eine Verlegung dieses Auszahlungszeitpunkts als Umgehung steuerlicher Vorschriften angesehen wird. Es gab hier Urteile der Finanzgerichte, die in dieser Richtung verstanden werden konnten, so zum Beispiel ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004, das die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes einer Sozialplanabfindung für unzulässig hielt.
Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 11.11.2009 – IX R 1/09 – entschieden, dass eine Verlegung des Auszahlungszeitpunktes rechtlich zulässig ist. Die aus steuerlichen Überlegungen begründete Zahlungsvereinbarung wird vom Bundesfinanzhof ausdrücklich akzeptiert.
Wichtig ist bei derartigen Zahlungsvereinbarungen allerdings, dass diese zeitgleich mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung getroffen werden. Eine nachträgliche Verschiebung wird vom Bundesfinanzhof nicht als zulässig angesehen. Der Bundesfinanzhof ist hier der Meinung, dass bei einer bereits entstandenen Abfindungsforderung die Verschiebung als „Verfügung über die Forderung“ anzusehen ist und damit nicht als steuerlich wirksam anerkannt werden kann.
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