Wenn die aktuelle Home-Office-Pflicht (voraussichtlich) ab 20. März 2022 ausläuft, stellt sich für Betriebsräte die Frage, ob nicht ein Widerruf im Einzelfall der Mitbestimmung unterliegt. Entscheidungen zu § 99 BetrVG gibt es schon für die Versetzung ins Home-Office. Zu einem Widerruf der Home-Office-Nutzung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom 14.08.20209 TaBV 11/20 – entschieden: „Bei dem von der Arbeitgeberin beabsichtigten Widerruf der alternierenden Telearbeit handelt es sich um eine Versetzung iSd. §§ 99, 95 Abs.3 BetrVG. Denn die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit.

So, dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert (so auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 – 12 SA 505/14).  Mit der Verlagerung des Arbeitsplatzes vom Home-Office zurück in den Betrieb ändern sich der individuelle Arbeitsort des Arbeitnehmers und – selbst bei unveränderten Arbeitsaufgaben – in erheblicher Weise auch die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Für den konkreten Einzelfall entschied allerdings das Gericht gegen den Betriebsrat: „Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung weder gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darauf stützen, dass die Arbeitgeberin ihre betrieblichen Interessen bei der geplanten Maßnahme entgegen § 106 GewO nicht mit den Interessen der Frau R abgewogen habe, noch darauf, dass Frau R durch den Widerruf im Hinblick auf die reinen Wegezeiten und Fahrtkosten iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG benachteiligt werde. „Der Hintergrund war allerdings eine vorliegende Vereinbarung, nach der die Telearbeit von der Arbeitgeberin mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen widerrufen werden konnte.


Anmerkung: Hier die Beteiligung nach § 99 BetrVG einzufordern kann schon deshalb erforderlich werden, um Benachteiligungen/Ungleichbehandlungen im Einzelfall zu unterbinden.

Fachanwalt für Arbeitnehmer Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg