Wegen der weiter steigenden Infektionszahlen wird die Arbeit im Homeoffice zunehmen. Leider kann auch die „Kontroll-Wut“ der Chefs damit steigen. Besser wäre, Führungskräfte überdenken die neue Lage. Ob während der Arbeit zu Haus auch einmal die Spülmaschine geleert wird, ist nicht entscheidend (… wäre in der Teeküche im Büro auch passiert). Die Frage ist, welche technischen Kontrollen sind zulässig.
„Im Extremfall können Arbeitgeber im Prinzip einfach anlasslos zusehen, indem sie den Bildschirm duplizieren und schauen, was der da gerade gemacht“, berichtet Joachim Posegga vom Informatik-Lehrstuhl mit Schwerpunkt IT-Sicherheit an der Universität Passau. „Technisch wäre das zumindest machbar, aber das wird wahrscheinlich von keinem Betriebsrat toleriert werden.“
Juristische Grenzen der Überwachung
Auch aus juristischer Sicht gibt es Grenzen bei der Überwachung im Homeoffice. Heimliche Kontrollen sind nur erlaubt, wenn Vorgesetzte einen „Verdacht auf pflichtwidriges oder strafbares Handeln zu ihren Lasten nur so aufklären können“, betont Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft in Frankfurt. Doch gerade in den ersten Wochen der Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr sei das teilweise zu beobachten gewesen. „Weil Arbeitgeber den Verdacht hatten, dass Beschäftigte mehr im Baumarkt oder im Garten waren als am häuslichen Arbeitsplatz, sollten Detekteien Beschattungsaufträge durchführen“, berichtet der Jurist.
Manche Firmen würden Überwachungen auch mit technischen Schwachstellen und einem höheren Risiko für Hackerangriffe im Homeoffice rechtfertigen. Tatsächlich geh es auch anders. Regelmäßige Nachrichten des Chefs können hilfreich sein. Und auch im Homeoffice kann sie sich natürlich nach dem Stand des Projekts erkundigen, sagt Wedde. Aber umgekehrt gelte genauso: Wenn Mitarbeiter sich normalerweise vor der Kaffeemaschine im Büro über ihre Wochenendpläne unterhalten, dürfen sie das im Homeoffice auch während eines dienstlichen Telefonats tun.
Unsere Empfehlung für den Betriebsrat
Ein Betriebsrat, der eine unzulässige Überwachung befürchtet, sollte einen IT-Experten hinzuziehen. Das Recht hierzu besteht, da jede Form der Verhaltenskontrolle mitbestimmungspflichtig ist, nicht nur nach dem deutschen BetrVG, sondern auch nach Art. 88 Datenschutz-Grundverordnung (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext).
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