Bei einer angefochtenen Betriebsratswahl besaßen etwa 15 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Anlage zum Wahlausschreiben enthielt in 14 verschiedenen Sprachen den Hinweis: „Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner“. Es erfolgte keinerlei weitere fremdsprachliche Information zur Wahl.

Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 9.2.2024 AZ: 10 TaBV 51/23) stellte fest, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen habe und es nicht auszuschließen sei, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Wahl anders ausgefallen wäre. Konkret habe der Wahlvorstand nicht dafür gesorgt, dass ausländische Arbeitnehmer die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Es handelt sich hier um wesentliche Vorschriften, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtige.

Zusammenfassend seien im Betrieb beschäftigte ausländische Arbeitnehmer der deutschen Sprache im Sinne der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz nur mächtig, wenn ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die teilweise komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreiben verstehen zu können. Es sei nicht ausreichend, dass sich die Arbeitnehmer bei der täglichen Arbeit hinreichend auf Deutsch verständigen können.

Für die Wahlvorstände bedeutet dies, dass sie sich dem Thema Übersetzung der Wahlunterlagen intensiv widmen müssen und die tatsächliche Situation in ihren Betrieben prüfen müssen.

Carsten Lienau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gaidies Heggemann und Partner