Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer und genießen gleichfalls Kündigungsschutz. Gegen eine sozialwidrige Kündigung kann gem. § 1 KSchG vorgegangen werden. Allerdings beschränkt das Kündigungsschutzgesetz den Schutz häufig auf ein reines Abfindungsrecht. Der Arbeitgeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragen, das Anstellungsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Die offenen Fragen sind stets: Liegt tatsächlich der Status eines Leitenden Angestellten vor? Es müssen Führungsaufgaben wahrgenommen werden, die mit jenen von Geschäftsführern oder Betriebsleitern vergleichbar sind. Darüberhinaus muss die Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern vorliegen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, liegt kein Status eines Leitenden vor.
Abfindungsrecht für leitende Angestellte
Und weiter: An die Begründetheit des vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrages sind im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen Auflösungsgründe vorliegen, die das Gewicht eines wichtigen Kündigungsgrundes erreichen, wie es das Gesetz für fristlose Kündigungen verlangt (§ 626 BGB).
Rechte von Leitenden Angestellten
Wir sind in unserer Kanzlei drauf spezialisiert, die Rechte von Leitenden Angestellten durchzusetzen, wenn außergerichtlich oder gerichtlich eine Beendigung zu begleiten ist. Natürlich stellen sich hierbei weit höhere Abfindungsregelungen ein als bei nicht-leitenden Arbeitnehmern.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: Abfindung, Abfindungsrecht, Auflösungsantrag, Einstellungsberechtigung, Kündigungsschutz, leitende Angestellte, Status