Betriebsräte sehen sich zunehmend mit der Einführung von Künstlicher Intelligenz im Betrieb konfrontiert. Bereits die Nutzung von ChatGPT oder Microsoft Azure löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Nr. 6 BetrVG aus. Personenbezogene Daten werden zwangsläufig erfasst, wenn Beschäftigte
diese Features nutzen. Erfolgen sogar Aufzeichnungen (von Meetings oder Schulungen), gilt dies erst recht. Copilot kann als „ständiger KI-Begleiter“ genutzt werden, fasst aber die Tätigkeiten während eines Tages zusammen.
Aktuell begnügen sich Unternehmen häufig damit, sog. Richtlinien der KI-Anwendung vorzulegen, etwa zum Schutz des geistigen Eigentums oder der Sicherheit von Unternehmensdaten. Die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze werden dabei zu wenig beachtet. Dies, obwohl mit dem neuen § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG festgelegt ist, den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten, wenn durch KI-Einsatz Arbeitsverfahren oder -abläufe geändert werden.
Betriebsräte sollten also in einer Rahmenvereinbarung festlegen, welche Schritte bei der Einführung von KI zu beachten sind und mögliche Einsatzgebiete und Rahmenbedingungen festlegen. Ein wesentlicher Grundsatz dabei: den Beschäftigten muss immer die Letztentscheidung verbleiben und nicht „die Maschine“ das Denken übernehmen.
Seminarhinweis: In unser Veranstaltung Aktuelles Arbeitsrecht 2024 werden die Auswirkungen von KI-Anwendungen auf die Arbeitswelt ausführlich behandelt (04.-06. Sep. 2024 in St Peter Ording).
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