Der Fall: Die Kündigung war dem Ersatzmitglied nicht bereits am Freitag, den 15. April 2011 (nachmittags per Boten in den Briefkasten), sondern erst am nächsten Tag (Blick in den Briefkasten am 16. April) “zugegangen”. An diesem Tag war aber der Schutz des § 103 BetrVG bereits ausgelöst, weil es sich um einen Tag mit regelmäßiger Arbeitszeit (Druckerei) handelte und ein BR-Mitglied, der nicht zur Arbeit eingeteilt gewesen war, seinen bewilligten Urlaub tatsächlich bereits am 16. April 2011 angetreten hatte, also verhindert war, Betriebsratstätigkeiten zu verrichten.
Das BAG stellt nun fest, ein Vertretungsfall sei während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann gegeben, wenn dieser nicht zuvor seine
Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Weiter stellt das Gericht fest, für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen, nicht auf das Datum der Anhörung des BR und nicht auf das Absenden des Kündigungsschreibens. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. September 2012 – Aktenz.: 2 AZR 955/11).