Diese „Zählweise“ wurde von der Minderheit im Gremium angefochten und das Gericht musste entscheiden. Das Gericht stellte klar: „Will ein Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen, auch nicht in Form einer Stimmenthaltung, muss er seine Nichtteilnahme ausdrücklich in der Sitzung erklären. Im Zweifelsfall ist der Sitzungsleiter gehalten durch Nachfrage zu klären, ob Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme eines Betriebsratsmitglieds vorliegt. Lässt sich keine Klärung herbeiführen, ist von einer Stimmenthaltung auszugehen. Danach kommt auch ein beredtes Schweigen bzw. schlüssiges Verhalten als Form der Zustimmung oder der Ablehnung eines Antrags in Betracht, so etwa dann, wenn der Sitzungsleiter zuerst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragt und zählt und dann die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsmitglieder andererseits ermittelt und dies auch verlautbart.“
Wie viele (rechnerische) Ja-Stimmen dies ergeben würde, sei übrigens aus der Zahl der Anwesenden – laut Protokoll – zu ermitteln. Im Sitzungsprotokoll war vermerkt worden, wie viel Betriebsratsmitglieder zu Beginn der Betriebsratssitzung im Sitzungssaal anwesend waren und welche konkreten – namentlich benannten – Betriebsratsmitglieder danach vor und nach welchen Beschlussfassungen den Sitzungssaal verlassen oder ihn (wieder) betreten hatten. Deshalb war klar, wie viel Ja-Stimmen für die Feststellung der Mehrheit erforderlich waren. (LAG Baden -Württemberg, Beschluss vom 12. März 2014 – 21 TaBV 6/13)