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2015 Ausgabe 3 / Monat Juni

Ersatzmitglieder dürfen anwesend sein – wenn alle einverstanden sind

Allerdings können BR-Mitglieder selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Stimmt allerdings ein Mitglied dagegen, müssen Ersatzmitglieder draußen bleiben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13.


Betriebsänderung durch Einführung standardisierter Abläufe – LAG Schleswig-Holstein akzeptiert vorsorglichen Sozialplan

Der Betriebsrat hatte eine Einigungsstelle angerufen und diese hatte einen vorsorglichen Sozialplan aufgestellt, der jetzt vom Unternehmen in Frage gestellt wurde.
Das LAG: „Auch wenn zu Beginn der Einführung eines derartigen Verfahrens iSd § 111 Satz 3 Ziff. 5 BetrVG mangels Vorliegens von Auswertungsergebnissen noch keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten geplant sind, ist ein Sozialplan in der Einigungsstelle erzwingbar. Das gilt jedenfalls nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Es reicht aus, dass die in dem erzwingbaren Sozialplan als ausgleichsfähig geregelten Nachteile gerade objektiv durch diese Betriebsänderung möglicherweise verursacht werden.“ LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. 22.01.2014 – 3 TaBV 38/13

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit, bereits im Vorfeld der Einführung „neuer Fertigungsverfahren“ eine Absicherung über einen Sozialplan zu verhandeln.


Observierung durch Detektiv rechtswidrig

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13


Nahles will Werkverträge vom Zoll kontrollieren lassen

Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren.

Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“

Frau Nahles deutete in ihrer aktuellen Verlautbarung allerdings nur sehr zaghaft an, was die Praxis zu erwarten hat. Besonders betonte sie, dass der Missbrauch von Werkverträgen künftig durch verschärfte Kontrollen eingedämmt werden solle.  Dies solle der Zoll übernehmen, kündigte Nahles an. Es gebe ganze Branchen, die Werkverträge benutzten, um sittenwidrige Löhne zu zahlen und unhaltbare Zustände für die Mitarbeiter durchzusetzen. Da Werkverträge über den Sachmittelhaushalt der Unternehmen liefen, wüssten Betriebsräte teilweise gar nicht Bescheid. Noch in diesem Jahr werde ein Gesetz für mehr Transparenz und gegen Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen erarbeitet, kündigte Nahles an. „Wir werden ein Paket machen, das überhaupt erst die Handhabe schafft, den klassischen Werkverträgen zu ihrem Recht zu verhelfen“, sagte Nahles. Sie machte damit deutlich, dass sie nichts gegen Werkverträge an sich plane, solange diese die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzten.
(Quelle: Beck-blog 15.03.2015)


Mindestlohnkontrolle bei Fremdfirma? und der Datenschutz …

Er tritt quasi als Bürge ein, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt. Um Haftungsrisiken möglichst auszuschließen, muss der Auftraggeber also sicher sein, dass das MiLoG auch durch die eingeschalteten Dienstleister – und deren Subunternehmer – eingehalten wird.

Doch dies ist gar nicht so leicht wie es klingt. Denn aus Datenschutzsicht ist es unzulässig, dass der Auftraggeber sich von den verschiedenen Auftragnehmern die kompletten Gehaltsdaten einfach übermitteln lässt, um die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zu überprüfen. Unbedenklich ist allein die Übermittlung anonymisierter Angaben über geleistete Arbeitsstunden nebst gezahlten Entgelten oder eine stichprobenartige Kontrolle von geschwärzten Verdienstbescheinigungen.
Für mehr Transparenz und eine bessere Überprüfbarkeit soll § 17 MiLoG sorgen, der neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit vorschreibt. Betriebsräten empfiehlt sich, genau auf deren Einhaltung zu achten. (Mehr lesen bei: Peter Gola, Mindestlohnkontrolle durch Auftraggeber, in: CuA 4/2015, S. 27 ff.) Quelle: „Arbeitsrecht im Betrieb“ – Praxiswissen



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