Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsarbeitnehmer befördert werden (§ 37 Abs. 4 BetrVG), z.B. weil sie sich innerbetrieblich qualifiziert haben. Was ist aber, wenn eine solche Qualifizierung extern erworben wurde und deshalb der Arbeitgeber nicht von einem „regelhaften Aufstieg“ ausgeht?In dem Fall hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Mitarbeitern die Möglichkeit angeboten, auf Kosten des Unternehmens „aus freien Stücken“ das Wirtschaftsprüfer-Examen zu erwerben. Der Kläger – in vielen Ämtern aktiv – schaffte auch im 2. Anlauf die Prüfung nicht, führt das allerdings auf die Doppelbelastung zurück. Er verlangte Gleichstellung mit einem Kollegen, der die Prüfung geschafft hatte.
Das Unternehmen argumentierte, man könne keine Vergleichbarkeit mit „Leistungsträgern ableiten, die … eine überdurchschnittliche Leistung und überdurchschnittliches Potential“ zeigten, „und die zum Zwecke der Vertretung und Entwicklung des Unternehmens befördert“ worden seien. Dem widersprach das Gericht grundsätzlich. Es sei Ziel der finanziellen Gleichstellung, dass sich die Bereitschaft zu aktivem Engagement für Belegschaftsbelange nicht zum „Karriereknick“ entwickelt.
Als „betriebsüblicher Aufstieg“ im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ist schließlich – so das Gericht – diejenige berufliche Entwicklung des vergleichbaren Arbeitnehmers anzusehen, „die dieser aufgrund von im Betrieb praktizierten Aufstiegsrichtlinien oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten normalerweise genommen hat“.
(lesenswerte Entscheidung ArbG Berlin vom 12.08.2015 – 28 Ca 18725/14).
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