Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfaches verlangen, von dem aus er einen regelmäßigen Newsletter verschickt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
„Wir haben festgestellt, dass auf den BR Blog zu wenig Mitarbeiter zugreifen. Das ist in Zeiten von WhatsApp/Facebook und Co sogar verständlich, da die Mehrzahl der Menschen gewohnt ist Ihre Informationen geliefert zu bekommen, statt sie zu holen.“ Der Betriebsrat (zuständig für 2 Standorte) wollte nun seine Mailadresse br-i.@…de als Postfach umwandeln und von dort aus alle 4 Wochen einen Newsletter an alle Mitarbeiter versenden. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber entschied das Gericht: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Hieran gemessen durfte der Betriebsrat aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass für die ordnungsgemäße und zuverlässige Kommunikation mit den Arbeitnehmern die Einrichtung eines eigenen, sogenannten Funktionspostfaches, erforderlich ist. Über ein solches Funktionspostfach kann er direkt über die Email-Verteiler für die Standorte K. und B. Mitteilungen an die Arbeitnehmer versenden. Zudem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, auf die per Email übersandten Mitteilungen direkt zu antworten. Das begehrte Funktionspostfach dient mithin unstreitig den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats und erweist sich als Kommunikationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG.“ (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15)
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