LAG Schleswig-Holstein verwirft fristlose Kündigung
„Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg. Eine entsprechende Verpflichtung kann im Arbeitsverhältnis auch nicht vertraglich begründet werden. Die mangelnde Erreichung eines Umsatzziels ist daher als Kündigungsgrund nicht geeignet.“
Ein Getränkehandel hatte einen neuen Gesamtvertriebsleiter eingestellt. Die prognostizierten Absatzmengen (300.000 Dosen im Jahr 2015) wurden allerdings nicht erreicht. Der Arbeitgeber kündigte schließlich fristlos.
Dem Gericht reichte der Vortrag des Arbeitgebers nicht. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, so das Gericht, dass das Ziel aus Gründen im Verhalten des Klägers nicht erreicht worden ist. Der pauschale Hinweis, „Leistungspflichten nicht erfüllt zu haben“, reicht nicht. Vorwerfbar ist auch nicht, möglicherweise falsche Prognosen durch den Vertriebsleiter angestellt zu haben. „Das unternehmerische Risiko bei solchen Prognosen bleibt – ebenso wie der unternehmerische Ertrag im Fall, dass die Prognose sich bestätigt oder gar übertroffen wird – bei der Arbeitgeberin.“ (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2016 – 1 Sa 503/15)
Tags: LAG, Leistungspflichten, Umsatz, Verkaufserfolg, Vertriebsleiter