Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Eine arbeitsvertragliche Klausel „er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen …, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“ lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zulasten des Arbeitgebers als Verwender.
Für Juristen immer wieder eine spannende Diskussion. Ist eine Klausel „eindeutig“ oder lässt sie Interpretationsspielraum zu. Das LAG stellt hier darauf ab, es sei immer „die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegungsvariante“ zu wählen. Führt diese allerdings – wie hier – zur Unangemessenheit der Klausel, ist die Klausel unwirksam. Das Gericht stellt klar: „Die Versetzungsklausel kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Arbeitnehmer nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden können“, weil die Klausel dafür zu weit gefasst ist. Die Richter dürfen außerdem nicht annehmen, dass hier eine „gleichwertige Tätigkeit“ gemeint war. Eine solche Reduzierung durch das Gericht ist nicht möglich. (LAG Baden – Württemberg vom 24.02.2016 – 2 Sa 51/15)
Tags: Arbeitsvertrag, Klausel, Versetzungsklausel, zumutbare Arbeiten