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2016 Ausgabe 6 / Monat Dezember

AU-Bescheinigung ab 1. Tag = mitbestimmungspflichtig

Das BAG stellt fest: „Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, betrifft dieses regelhafte Verlangen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnungsverhalten. Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese Vorschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen. An der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum „Ob“ und zum „Wie“ der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen.“ (BAG v .23.8.2016, 1 ABR 43/14)
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber eine Regel aufgestellt hatte. Sobald eine solche vorliegt, löst das die Mitbestimmung aus. Wird dies nur in Einzelfällen verlangt, besteht kein Mitbestimmungsrecht.

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Arbeitsunfähig – und die Aufforderung zum Personalgespräch

BAG gibt Kläger recht

Der Arbeitgeber hatte zu einem Gespräch aufgefordert, „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Der Arbeitnehmer lehnte dies unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab, genauso auch eine weitere Einladung. Nun wollte der Arbeitgeber sogar einen Nachweis über die „gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests“. Als auch das nicht kam folgte die Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer klagte.

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Gesetz zur Lohngleichheit – Auskunftsanspruch für den Betriebsrat

In Unternehmen ab 200 Mitarbeitern können Beschäftigte künftig erfahren, wie hoch der Verdienst vergleichbarer Kollegen ist. In Unternehmen, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, hat der Betriebsrat ein Auskunftsrecht.
Derzeit liegen die Löhne von Frauen im Durchschnitt 21 Prozent unter jenen von Männern – so die Zahlen des Statistischen Bundesamts.

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Karneval: Wer zuschlägt, riskiert seinen Job

Handgreiflich werden ist am Arbeitsplatz tabu: Das gilt auch, wenn sich ein als Al Capone verkleideter Mitarbeiter auf einer Karnevalsfeier von einem Kollegen im Clownskostüm bedrängt fühlt. So das LAG Düsseldorf zu einem unschönen Vorfall in der rheinischen Karnevalshochburg.

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„Frauen an die Macht“ – Diskriminierende Stellenanzeige?

Männlicher Bewerber in Autohaus scheitert

Stellt eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht“ eine Diskriminierung dar, die einen Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers begründet? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Köln befassen. Ein Autohaus mit – bislang – ausschließlich männlichen Autoverkäufern – schaltete eine Stellenanzeige mit dem Inhalt: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.

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Schadenersatzforderung wegen Langeweile € 358.000

Das neue Schlagwort „Bore-out“

Vier Jahre saß Frédéric Desnard in seinem Büro, ohne Aufgaben: Er sei zum Faulsein gezwungen worden – und das habe ihn krank gemacht. Nun klagt der Franzose gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Tag für Tag schleppte sich Frédéric Desnard in ein Büro, in dem es keine Arbeit für ihn gab. Vier lange Jahre. Er langweilte sich, von morgens bis abends. Und wurde krank davon.

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Einsteigen in eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall

Autoschlüssel vergessen

Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit beschäftigen oft die Gerichte. Ist der dienstliche Zusammenhang gegeben, liegt ein Arbeitsunfall vor. Stürzt allerdings ein Arbeitnehmer beim Versuch, in seine Wohnung einzusteigen, um den für dienstliche Fahrten nötigen Autoschlüssel zu holen, so ist es kein Arbeitsunfall. Hier überwiege das private Interesse – so das LSG Baden-Württemberg.

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Grobe Beleidigung durch Emoticons

Nicht unbedingt ein Kündigungsgrund

Ein Montagearbeiter (16 Jahre beanstandungsfrei beschäftigt) hatte sich an einem Gespräch auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Chronik eines Kollegen beteiligt, der über seine Krankschreibung wegen eines Arbeitsunfalls berichtet hatte. In diesem Gespräch wurden überwiegend nur Spitznamen gebraucht. Unter anderem äußerte er sich wie folgt:

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Witwe 40 Jahre jünger – Betriebsrente gekürzt

Betriebsrentner mit 70 gestorben

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Pensionsordnung die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen kann. Der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen.

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