BAG gibt Kläger recht
Der Arbeitgeber hatte zu einem Gespräch aufgefordert, „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Der Arbeitnehmer lehnte dies unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab, genauso auch eine weitere Einladung. Nun wollte der Arbeitgeber sogar einen Nachweis über die „gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests“. Als auch das nicht kam folgte die Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer klagte.
Keine Gründe für unverzichtbares Erscheinen
Das BAG sah zwar die generelle Pflicht, aber nur zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs. „Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige Nebenpflichten zu erfüllen“, so das Gericht. Gründe für ein unverzichtbares Erscheinen hatte der Arbeitgeber auch nicht angeführt. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15)
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