Handgreiflich werden ist am Arbeitsplatz tabu: Das gilt auch, wenn sich ein als Al Capone verkleideter Mitarbeiter auf einer Karnevalsfeier von einem Kollegen im Clownskostüm bedrängt fühlt. So das LAG Düsseldorf zu einem unschönen Vorfall in der rheinischen Karnevalshochburg.Al Capone ist zwar als schlimmer Finger bekannt und Clowns können manchmal recht anstrengend sein – eine Handgreiflichkeit zwischen dem Gangsterboss und dem Spaßmacher muss der Arbeitgeber dennoch nicht hinnehmen. In einem Fall, den das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte, waren zwei Kollegen den entsprechenden Kostümen während einer Karnevalsfeier aneinander geraten – am Ende hatte der Clown Verletzungen an der Stirn, Al Capone bekam die fristlose Kündigung. Mit Scheren bewaffnete Kolleginnen, die es auf seine Krawatte abgesehen hatten, hätten bei ihm (Al Capone) Panik ausgelöst. Er leide unter einer Angststörung und habe die Nerven verloren, als ihn auch noch der Clown bedrängt habe.
Wegen einer schweren Krankheit seien ihm die Hoden entfernt worden. Seit der Operation leide er an einer Angststörung, die durch die mit Scheren bewaffneten Närrinnen akut geworden sei, lautete die Argumentation vor Gericht. Der Sachbearbeiter habe sich in 28 Jahren Betriebszugehörigkeit keinen Fehltritt erlaubt und sei in dem Moment schuldunfähig gewesen.
Das Gericht, das als Beweis unter anderem Videoaufnahmen von besagter Feier gesichtet hatte, folgte der Argumentation nicht. Wie bereits die Vorinstanz bestätigte das LAG die außerordentliche Kündigung. Auch die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters – etwa die Zustimmung des Integrationsamtes und die Anhörung des Betriebsrates – waren erfüllt. Die Berufung des Klägers wurde somit zurückgewiesen. Eine Revision nicht zugelassen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015 – 13 Sa 957/15)
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