BAG sieht Erforderlichkeit als Ganzes
Offensichtlich mehren sich die Streitfälle zur Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen. Der neueste Einwand: Nur Teile der Veranstaltung waren erforderlich, nicht das ganze Seminar. Dem hat das BAG jetzt widersprochen, wenn keine teilweise Teilnahme angeboten wird.
In dem entschiedenen Fall hatte ein BR-Vorsitzender und Mitglied des BEM-Integrationsteams an einem Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ teilgenommen, das laut Ausschreibung eine „Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin“ ermöglicht. Die Veranstaltung bestand aus vier Modulen von je drei Arbeitstagen und einer zweitägigen Abschlussveranstaltung. Im Anmeldeformular war nur die Buchung des gesamten Seminars vorgesehen. Wegen der Teilnahme an zwei der vier Module kürzte der Arbeitgeber das Gehalt. Das BAG: „Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ist einheitlich zu bewerten und der nur zeitweise Besuch einer Schulungsveranstaltung kann nicht in Betracht gezogen werden, wenn der Veranstalter die Schulung nur als Ganzes zur Buchung anbietet.“ Ist also ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.
Zum Schulungsinhalt selbst bestanden keine Bedenken, weil ein „gegenwärtiges Bedürfnis“ durch die Arbeit im Integrationsteam bestand, ohne dass „akute Ereignisse“ vorliegen mussten. (BAG, Urteil vom 28.09. 2016 – 7 AZR 699/14)
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