In einem Betrieb hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses, welche Schwerbehinderten und Gleichgestellte beschäftigt werden. Ein solches Verzeichnis hat der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu führen und auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt vorzulegen. Im Streitfall ging es nur darum, ob der Gesamt- oder örtliche Betriebsrat einen Anspruch auf eine Kopie dieses Verzeichnisses hat. Dies hat das LAG für den örtlichen BR anerkannt.
(LAG München, Beschluss vom 28.07.2016, 3 TaBV 91/15)
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