BAG bestätigt Rauswurf durch Betriebsrat

Nicht nur Arbeitgeber können eine Kündigung veranlassen, auch der Betriebsrat darf diese bei wiederholt gesetzeswidrigem Verhalten einfordern. Eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist für den Arbeitgeber bindend, eine ordentliche Kündigung rechtmäßig, urteilte am 28.03.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG)

Das oberste Arbeitsgericht verwies dabei auf das Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat die Kündigung oder Versetzung eines Beschäftigten verlangen, wenn dieser sich gesetzeswidrig verhalten und damit den Betriebsfrieden wiederholt „ernstlich gestört“ hat. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eigentlich gar nicht kündigen will. Insbesondere gilt dies laut Gesetz bei „rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen“. Weigert sich ein Arbeitgeber, dem Beschäftigten trotz einer rechtskräftigen Arbeitsgerichtsentscheidung zu kündigen, droht ihm ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € „für jeden Tag der Zuwiderhandlung“.

Immer wieder Handgreiflichkeiten

Im jetzt entschiedenen Fall einer Sachbearbeiterin eines großen Versicherungskonzerns, die seit 1993 dort arbeitete, hatte diese sich wiederholt gesetzeswidrig Handgreiflichkeiten mit anderen Mitarbeitern geliefert. Der Arbeitgeber wollte der Frau aber nicht kündigen. Er sprach lieber zwei Abmahnungen aus.
Der Betriebsrat wollte dies nicht einsehen. Die Frau habe mit ihrem gesetzeswidrigen und strafbaren Verhalten den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Er beantragte die Kündigung hilfsweise die Versetzung der Frau. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Betriebsrat unter Anhörung der Frau und des Arbeitgebers recht. Das Urteil wurde rechtskräftig, und der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die Sachbearbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam. Weder liege ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor, noch sei auch die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Vorinstanzen hatten jedoch festgestellt, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig ist.
Diese Entscheidung bestätigte nun auch das BAG. Das Arbeitsgericht habe dem Antrag des Betriebsrats auf Kündigung der Frau stattgegeben. Damit liege ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ zur ordentlichen Kündigung vor, so die Erfurter Richter. Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei hier aber nicht möglich. (BAG AZ: 2 AZR 551/16).