Wenn Betriebsstätten weit auseinanderliegen
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
Arbeitgeber und Betriebsrat können Regelungen über die „betriebsübliche berufliche Entwicklung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes“ treffen, auch bezogen auf die Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen.
Erst jetzt veröffentlicht liegt eine interessante Entscheidung des LAG Hamburg vor. Der Arbeitgeber wollte nur mit einer „angemessen kleinen Verhandlungsgruppe“, und nicht dem gesamten GBR verhandeln. Als der GBR nicht „spurte“ versuchte der Arbeitgeber gleich die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Ob BR- und vor allem GBR/KBR-Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt werden können, ist ein immer wieder auftretendes Thema. Das deutsche BetrVG lässt dies wegen der Präsenzpflicht nicht zu (§ 33 „Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder“). Laut Weißbuch der Bundesregierung könnte sich das ändern.
Reine Beitragszusage ohne AG-Haftung – für Alt-Zusagen ungeeignet – Tarifparteien können, müssen nicht umsetzen – künftig 8% Entgeltumwandlung – Zuschüsse für Geringverdiener – „Doppelbeitrag“ im Rentenalter bleibt.