Reine Beitragszusage ist der falsche Weg
Reine Beitragszusage ohne AG-Haftung – für Alt-Zusagen ungeeignet – Tarifparteien können, müssen nicht umsetzen – künftig 8% Entgeltumwandlung – Zuschüsse für Geringverdiener – „Doppelbeitrag“ im Rentenalter bleibt.
Um die betriebliche Altersvorsorge aus ihrer Nebenrolle herauszuholen, setzt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz vor allem auf die Tarifpartner. Diese sollen, so die Idee des sogenannten Tarifpartnermodells, künftig auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen dürfen. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer ausgeschlossen. Im Gegenzug werden Arbeitgeber von der Haftung befreit („pay and forget“).
Der Arbeitgeber steht lediglich für die sogenannte Zielrente, eine vorab definierte Betriebsrente entsprechend der eingebrachten Beiträge ein, nicht für deren Rendite.
Die Gefahr besteht nun, dass für Neueingestellte nur noch ein „Beitragsmodell“ vorgesehen wird. Dies schafft dann Druck auf Anpassung von Alt-Regelungen, die noch einen bestimmten Wert an Altersrente mit Zuwächsen sichern.
Für Entgeltumwandlung 15% Zuschuss
Der Arbeitgeber wird in Zukunft verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung, mindestens 15 Prozent des umgewandelten SV-freien Entgelts als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung einzuzahlen. Tatsächlich wissen wir, dass der Arbeitgeber aber rd. 20% spart.
Ab 2019 wird der Arbeitgeber verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15%) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (nicht bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen). Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage ist dieser Zuschuss tarifdispositiv, das heißt, dieser Zuschuss kann tariflich vereinbart werden, muss es aber nicht.
Übergangsfrist für bestehende Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung
Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Arbeitsgeberzuschuss zeitversetzt erst 2022 eingeführt, damit den Firmen genügend Zeit bleibt, um sich darauf einzustellen. Bislang können sie die eingesparten SV-Beiträge bei Entgeltumwandlung in Höhe von rund 20 Prozent für sich behalten; ob sie diesen ganz oder teilweise an die Arbeitnehmer weiterleiten, bleibt ihnen überlassen.
Höchstbetrag wird auf 8% angehoben
Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent. Leider wird die Doppelverbeitragung im Rentenalter (KV und PV plus AG-Anteile) nicht geändert, was viele Entgeltumwandlungen unattraktiv macht, zumal die gesetzlichen Rentenbeiträge in der Höhe des umgewandelten Entgelts nicht geleistet werden.
Änderungen für Geringverdiener bei der bAV
Als Geringverdiener gilt man nun bis 2.200 Euro Bruttoeinkommen, ursprünglich sollte die Obergenze bei 2.000 Euro liegen. Um solche Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Zahlt der Arbeitgeber für zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers behalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt auch die Riesterrente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf nun 175 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
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