Arbeitgebereinfluss zurückgewiesen
Erst jetzt veröffentlicht liegt eine interessante Entscheidung des LAG Hamburg vor. Der Arbeitgeber wollte nur mit einer „angemessen kleinen Verhandlungsgruppe“, und nicht dem gesamten GBR verhandeln. Als der GBR nicht „spurte“ versuchte der Arbeitgeber gleich die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit 450 Filialen, wollte wegen der Einführung eines „Workforce-Management-Programms“ Verhandlungen nur mit einer „angemessen kleinen Verhandlungsgruppe“, nicht mit dem gesamten GBR führen. Weil dies der GBR ablehnte und den Arbeitgeber zu einem gemeinsamen Verhandlungstermin einlud, erklärte der Arbeitgeber die Verhandlungen für gescheitert und beantragte beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. In 2. Instanz entschied das LAG: “Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn der Antragsteller (hier der Arbeitgeber) den Antragsgegner (den GBR) zuvor nicht zu Verhandlungen ordnungsgemäß eingeladen hat. Eine Einladung zu Verhandlungen, welche mit Bedingungen verknüpft ist, welche die Selbstorganisation des Eingeladenen einschränken würden, ist keine ordnungsgemäße Einladung. (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.10.2015, 8 TaBV 12/15)
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