Eigene Leitung entscheidend
Ob ein „eigenständiger Betrieb“ vorliegt, wenn die Betriebsstätten nur 11 km voneinander entfernt liegen, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Der Arbeitgeber betreibt zwei Produktionsstandorte. Die Standorte in W (1. 536 Arbeitnehmer) und K (152 Arbeitnehmer) sind von Werkstor zu Werkstor etwa 11 km voneinander entfernt. Für die Fahrt von einem Standort zum anderen benötigt man mit dem PKW bei guten Verkehrsverhältnissen etwa 20 Minuten, bei hohem Verkehrsaufkommen jedenfalls 30 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrzeit in der Regel etwa 90 Minuten für die einfache Strecke. Am Standort K ist mit dem „Manager K Operations“ eine Leitung institutionalisiert, die den Einsatz der Arbeitnehmer dieses Standorts bestimmt. Am Standort W ist die zentrale Personalverwaltung angesiedelt, die für beide Standorte zuständig sind. Der Personalleiter unterzeichnet für beide Standorte sämtliche das Personal betreffende Verträge, Abmahnungen und Kündigungen sowie Betriebsvereinbarungen.
Bei den Wahlen 2002, 2006 und 2010 wurden für jeden Standort gesonderte Betriebsräte gewählt. Dies stellte der Arbeitgeber für die Wahl 2014 in Frage, hatte aber vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: „Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.“ Zusätzlich ist entscheidend: „Der einzelne Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufzusuchen. Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen. Dies ist nicht der Fall, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können.“ Auch durch Post, Telefon oder moderne Kommunikationsmittel wird die jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats nicht ersetzt, so das BAG. (BAG, Beschluss vom 17. 5. 2017 – 7 ABR 21/15)
Tags: Abmahnung, Betriebsvereinbarung, Kündigung