flapsiger Ton schützt nicht
Der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Bonn über eine Kündigung nach der Bezeichnung einer Arbeitskollegin als „fette Schlampe“ endete mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß und der Kläger erhält eine Abfindung.
Eine Bonner Privatklinik hatte ihren Hausmeister fristlos gekündigt. Zur Begründung berief sie sich auf eine Beleidigung einer Arbeitskollegin und eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Dieser wehrte sich beim Bonner Arbeitsgericht.
Seit 2011 war der Kläger bei der Klinik beschäftigt. Im März 2017 musterte der Hausmeister eine Arbeitskollegin und sagte zu ihr: „Du bist ‘ne richtig fette Schlampe geworden.“ Zur Rede gestellt, berief sich der Hausmeister auf seinen bekannt flapsigen Ton und meldete sich krank. Als dann die Klinik die fristgemäße Kündigung durch eigene Mitarbeiter bei dem Hausmeister zustellen wollte, gab es eine Überraschung. Der Hausmeister öffnete zwar nicht die Tür, sprang aber in voller Arbeitsmontur von dem Gerüst an seinem Wohnhaus, das er gerade neu verklinkerte. Darauf folgte die fristlose Kündigung der Klinik wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Der Hausmeister verwies darauf, dass er sich bei der Kollegin für seinen lockeren Umgangs-ton entschuldigt habe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorgetäuscht worden. Sein Arzt habe ihn nach der angedrohten Kündigung wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben und ihm empfohlen, nicht an die Kündigung zu denken und sich durch andere Beschäftigungen abzulenken.
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bonn verwies der Richter darauf, dass zunächst die fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien. Es sei schwierig, dies zu beweisen. Letztlich müsse der behandelnde Arzt bestätigen, ob der Kläger tatsächlich krank gewesen und das Klinkern seines Hauses damit vereinbar gewesen sei. Danach stimmten beide Parteien dem vorgeschlagenen Vergleich zu.
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