Zwangsgeld für polemisches Arbeitszeugnis
Von einem Arbeitszeugnis kann die weitere Karriere abhängen. Deswegen verpflichten sich manche Arbeitgeber dazu, es wohlwollend zu formulieren. Verstoßen sie dagegen, droht ihnen nicht nur eine Geldstrafe. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu einem wohlwollenden qualifizierten Zeugnis, muss er auch ein solches schreiben. Erteilt er nur ein provokatives und polemisches Zeugnis, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach.
Ein Gericht kann dann das festgelegte Zwangsgeld oder auch die Zwangshaft verhängen. In dem verhandelten Fall schlossen die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich. Darin hieß es unter anderem, dass der Chef ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellt. Das Gericht setzte eine Frist fest und ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro, im Falle der Nichtzahlung ersatzweise für jeweils 100 Euro einen Tag Zwangshaft.
Im dem mit „Zeugnis“ überschriebenen Schreiben hieß es jedoch unter anderem: „Die Anstrengungen ihrer Tätigkeit hat Frau H. sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt.“ Auch sei sie „sehr bemüht“ gewesen und „geschlechterbezogen sehr beliebt“.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei diesem polemischen Zeugnis um eine Provokation handele. Es erfülle nicht die Voraussetzungen, die im Vergleich festgelegt worden seien. Das Zeugnis sei nicht wohlwollend und qualifiziert. Daher könne das Arbeitsgericht auch das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Arbeitgeber verhängen. Lege ein Arbeitnehmer dieses Zeugnis vor, gebe er sich der Lächerlichkeit preis.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter innerhalb von vier bis zehn Monaten nach Beschäftigungsende ein Arbeitszeugnis ausstellen. Verlangen können dies Arbeitnehmer, freiwillige Mitarbeiter und Auszubildende. Gekündigte können bereits ein Zeugnis verlangen, wenn ihnen die Kündigung ausgesprochen wird. (Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.2.2017 Az.: 12 Ta 17/17).
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