BAG: „untrennbare Verbindung“
Nicht nur die Schwankungsbreiten eines Arbeitszeitkontos sind mitbestimmungspflichtig, sondern auch die Festlegung der Ausgleichszeiträume. Hier sieht das Bundesarbeitsgericht eine untrennbare Verbindung bei der Mitbestimmung.
In dem konkreten Fall wollte des Betriebsrat eines Klinikums in einer Einigungsstelle den Regelungsgegenstand „Ausgleichszeiträume sowie zulässige Plus- und Minusstunden“ durchsetzen. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob Ausgleichszeiträume nicht Sache der Tarifparteien seien.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun fest, dass zwischen den Schwankungsbreiten eines Arbeitszeitkontos und den Ausgleichszeiträumen ein „untrennbarer Zusammenhang“ besteht. Das Gericht: „Bestimmt sich das zeitliche Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit nach einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und ist für die Berechnung des Durchschnitts ein bestimmter Zeitraum vorgegeben, bedarf es neben der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zugleich der Festlegung des Ausgleichzeitraums, auf den bezogen die jeweilige Wochenarbeitszeit zu verteilen und zu erreichen ist. Dazu ist von den Betriebsparteien ein Zeitrahmen zu definieren, innerhalb dessen Unter- oder Überschreitungen einer fiktiv nach dem Durchschnittswert fortgeschriebenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden auszugleichen sind. Weiterhin kann die maximale Schwankungsbreite eines danach zu führenden Arbeitszeitkontos festgelegt werden. Mit diesen Regelungen können die Betriebsparteien die Lage der betrieblichen Arbeitszeit entsprechend den Interessen des Arbeitgebers und denen der Arbeitnehmer gestalten. Sowohl die Bestimmung eines Ausgleichszeitraums als auch die der Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos betreffen die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestands. Sie stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage.“ (Bundesarbeitsgericht v. 26.9.2017, 1 ABR 57/15)
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