Betriebsrat scheitert vor dem BAG
In einer Betriebsvereinbarung war formuliert: „Bei der Festlegung der Freizeitabwicklung sind die persönlichen Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen.“
Kann nun der BR einen Anspruch haben, die Auszahlung von Überstunden zu verhindern?
In dem Fall wollte der Betriebsrat dagegen vorgehen, dass zunehmend Überstunden finanziell, statt in Freizeit abgegolten wurden, und wenn, dann nur mit seiner Zustimmung. Das Gericht stellte fest, bei der Formulierung „Beim Freizeitausgleich … die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen“, handele es sich lediglich um allgemein gehaltene Maßstäbe, die bei der Gewährung des Freizeitausgleichs zu beachten sind, nicht hingegen um ein Mitbestimmungsrecht.“ (BAG v. vom 22.8.2017, 1 ABR 24/16).
Anmerkung: Es empfiehlt sich, konkrete Festlegungen vorzunehmen, über welche Stundenkontingente der Betrieb und über welche die Beschäftigten entscheiden können.
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