Bundesarbeitsgericht (BAG) akzeptiert Abfindung
Scheidet ein BR-Mitglied durch Aufhebungsvertrag mit Abfindung aus, stellt sich die Frage nach einer evtl. unzulässigen Begünstigung. Gerade wenn die Abfindung entsprechend hoch ausfällt. Das BAG akzeptiert diese Praxis ausdrücklich.
In dem Fall war gegen den seit 1983 beschäftigte BR-Vorsitzende beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren auf fristlose Kündigung gegen ihn eingeleitet worden. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem ua. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde. (Offensichtlich war ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, so dass Klarheit hergestellt werden musste.)
Bessere Verhandlungsposition durch BR-Schutz
Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. „Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16)