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2019 Ausgabe 3 / Monat April

Arme Praktikanten

BAG verweigert Mindestlohn

Der Fall: Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie, in Absprache mit der Beklagten, über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25. Januar 2016. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.

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BAG: Arbeitgeber muss vor Verfall von Urlaub warnen

Praktische Umsetzung weiterhin unklar

In dem Ausgangsfall ging es bekanntlich um insg. 51 Urlaubstage, die wegen Ablauf der Befristung nicht mehr genommen werden konnten und ausgezahlt werden mussten. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Arbeitnehmer hätte ausreichend Zeit gehabt, den Urlaub noch zu nehmen. Was hätte also der Arbeitgeber tun müssen?

Der EuGH dazu: Der Arbeitgeber ist gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun.“

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Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Betriebsrat muss unterrichtet werden

In dem vom BAG entschiedenen Fall erbringt die Arbeitgeberin Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Arbeitnehmer bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.

Wie zuvor schon das ArbG, hat auch das LAG Baden-Württemberg die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG teilweise Erfolg:

Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat von der Arbeitgeberin bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt, noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich (BAG, Beschluss v. 12.03.2019 – 1 ABR 48/17)


Trotz einseitiger Sonderzahlung: Mitbestimmung muss ausgeübt werden

LAG Hamburg setzt Einigungsstelle ein

Für manche Arbeitgeber ist die Notwendigkeit der Mitbestimmung offenbar nicht klar. Sollen Sonderzahlungen geleistet werden, greift die Mitbestimmung nach § 87 Nr. 10 BetrVG. Auch hinterher – trotz bereits erfolgter Zahlung – ist eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen ein „einfacher“ Weg. Das Gericht muss nur prüfen, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle als „möglich“ erscheint. Das ist in diesem Fall mit insg. 7 Begünstigten nicht schwer, weil ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Wie es weiter geht, nennt die Entscheidung des LAG auch: „Die Einigungsstelle wird zu klären haben, ob die vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gezahlt wurden und nach anderen Grundsätzen verteilt werden sollen. Ferner wird sie zu prüfen haben, inwieweit eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers veranlasst ist.“
(LAG Hamburg, Beschluss v. 11.12.2018 – 4 TaBV 11/18)


Vollständige Anerkennung Reisezeiten auch für Fortbildungsveranstaltungen

BAG bleibt „auf Kurs“

Der Kläger nahm im Auftrag des Arbeitgebers an einer von diesem jährlich organisierten Pflichtveranstaltung für ärztliche Gutachter sowie an drei vom MDS veranstalteten Spezialseminaren teil, die zum Fortbildungskonzept der MDK-Gemeinschaft gehören und im Bildungsplan des Arbeitgebers aufgeführt sind. Dem ging jeweils eine Genehmigung des Arbeitgebers voraus. Die Fortbildungen lagen in dessen dienstlichem Interesse. Sie fanden in Fulda, Essen, Düsseldorf bzw. Dresden statt. Sie nahmen den Kläger an den Tagen 14. April 2015, 24./25. November 2015, 4./5. Januar 2016 sowie 2./3. Februar 2016 einschließlich der An- und Abreise insgesamt 64,17 Stunden in Anspruch. Der Arbeitgeber hatte pro Tag nur 7,7 Stunden gutgeschrieben.
Die Besonderheit: In der Reisekostenrichtlinie hieß es, „für die Höhe der Kostenerstattung soll das Maß des dienstlichen Interesses zugrunde gelegt werden.“ Da aber die Fortbildungen im Rahmen des Direktionsrechts abverlangt wurden, stellte das BAG klar: „Für die Fortbildungsveranstaltungen sind neben der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme auch die Zeit der An- und Abreise als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu berücksichtigen.“ Klargestellt wird in dem Urteil auch, dass die Vergütung der „versprochenen Dienste“ nicht nur in Geld, sondern auch durch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen kann. (BAG, Urteil v. 15.11.2018, 6 AZR 294/17)



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