Überstunden und Arbeitsschutz
Von Koppelungsgeschäften spricht man, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme des Arbeitgebers davon abhängig macht, dass dieser eine – ggf. nicht der Mitbestimmung unterliegende – Gegenleistung erbringt bzw. sich dazu wirksam verpflichtet.
Der Betriebsrat will zu den beantragten Maßnahmen des Arbeitgebers also nicht nur »Ja« oder »Nein« sagen, sondern mit ihm über ein »Paket« verhandeln, das auch Zugeständnisse des Arbeitgebers zugunsten der Beschäftigten enthält. Ist der Arbeitgeber hierzu nicht bereit, verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur mitbestimmungspflichtigen Maßnahme.
Als Anknüpfungspunkt für ein Koppelungsgeschäft eignen sich daher alle Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung – allen voran die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsratkann diese Mitbestimmungsrechte dann dazu nutzen, um in anderen, bislang ungelösten Fragen und Auseinandersetzungen Ergebnisse zugunsten der Beschäftigten zu erzielen.
Beispiel: Der Arbeitgeber will Überstunden anordnen und beantragt die nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwingend nötige Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat macht seine Zustimmung davon abhängig, dass eine Betriebsvereinbarung mit Regelungen zugunsten der Überstunden leistenden Beschäftigten abgeschlossen wird und/oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer:innen unbefristet übernommen werden.
Sind Koppelungsgeschäfte zulässig?
Das ist durchaus umstritten. Die herrschende Meinung in der Literatur und auch die ganz überwiegende Rechtsprechung hält sie mit richtiger Begründung aber für zulässig. Immerhin steht es jedem Betriebsrat frei, seine (erforderliche) Zustimmung z.B. zu Überstunden von Bedingungen abhängig zu machen.
Beispiel: Zu wenig Personal, zu viele Überstunden: Wie helfen Koppelungsgeschäfte?
§ 92 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zwar in Abs. 1 BetrVG, mit dem Betriebsrat über die Personalplanung zu beraten und gibt dem Betriebsrat in Abs. 2 BetrVG auch das Recht, dem Arbeitgeber dazu Vorschläge zu machen.
Personalaufstockung erzwingen
Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, den Überlegungen oder Vorschlägen des Betriebsrats zu folgen. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei ihm. Der Betriebsrat hat also keine Möglichkeit, per Mitbestimmungsrecht zum Beispiel eine Personalaufstockung zu erzwingen. Doch er kann sie zum Gegenstand eines Koppelungsgeschäfts machen – etwa im Zusammenhang mit Anträgen desArbeitgebers auf Zustimmung zu Überstunden (Quelle: Bund-Verlag 04.04.).
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