„privater“ Inhalt ist geschützt
In dem Fall war der Arbeitnehmer in einer privaten WhatsApp Chatgruppe mit sieben weiteren Mitarbeitern. Zwischen den Mitgliedern dieser Chatgruppe bestand eine langjährige Freundschaft. In diesem Chat äußerte sich der Arbeitnehmer äußerst abwertend über seinen Arbeitgeber
sowie über andere Mitarbeiter und Vorgesetzte. Die Äußerungen zu weiblichen Mitarbeiterinnen/Vorgesetzten waren dabei stark sexualisiert und abwertend. Andere Äußerungen enthielten rassistische Inhalte. Auch wurden vermehrt Gewaltfantasien mit Bezug zu Mitarbeitern und Vorgesetzten geäußert.
Dieser WhatsApp Chatverlauf wurde von einem Gruppenmitglied einer dritten Person gezeigt. Diese dritte Person kopierte den Chat. Der Chat wurdesodann an den Betriebsrat weitergeleitet und dieser gab ihn an die Personalabteilung.
Nachforschungen eingeleitet
Daraufhin wurden Nachforschungen eingeleitet um festzustellen, dass der Chat auch „echt“ ist. Unter anderem wurde der Arbeitnehmer zu dem Chat angehört.
Danach erfolgte die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass der private Chat nicht gegen ihn verwendet werden darf, da dieser nicht für die Öffentlichkeit gedacht war.
Vertrauliche Kommunikation geschützt
Das Landesarbeitsgericht erörtert zunächst, dass die vom Arbeitnehmer getätigten Äußerungen im Rahmen des WhatsApp Chats, grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Als problematisch sieht das Gericht hier jedoch die Umstände, unter denen die Informationen an den Arbeitgeber herangetragen wurden. Das Gericht sieht die Äußerungen als einen Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Chatgruppe an.
Verfassungsrechtlicher Schutz
Daher greift hier ein verfassungsrechtlicher Schutz, gerichtet auf die Vertraulichkeit des geschrieben Wortes, so das LAG. In diesem konkreten Fall sieht das Gericht die Kündigung daher als unwirksam. (LAG Hannover, Urt. v. 19.12.2022 – Az.: 15 Sa 286/22)
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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