Ja, aber nur mit Datenschutzkonzept
Die Besonderheit besteht natürlich darin, dass sich das Auskunftsverlangen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht. Das BAG bejahte im Ergebnis den Informationsanspruch des Betriebsrats – allerdings erst, nachdem es die datenschutzrechtlichen Pflichten des Betriebsrats
fortgeschrieben und das konkret vorliegende Datenschutzkonzept nach dieser Maßgabe beurteilt hatte. § 79a BetrVG stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und umzusetzen hat. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Informationsansprüche verweigern – so das BAG im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch des Betriebsrats über im Betrieb angezeigte Schwangerschaften (BAG 9. 4. 2019 – 1 ABR 51/17). Die Begründung: Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat aufgrund dessen Unabhängigkeit nicht vorschreiben, wie er den Datenschutz umzusetzen hat. Zugleich ist der Arbeitgeber aber als Verantwortlicher verpflichtet, angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.Wenn der Betriebsrat also Informationsansprüche geltend macht, die sich auf sensible personenbezogene Daten beziehen, muss er darlegen, dass er solche Schutzmaßnahmen umsetzt, andernfalls steht ihm die begehrte Auskunft nicht zu.
Fachwanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: Arbeitsrecht, Betriebsrat, Bundesarbeitsgericht, Datenschutzkonzept, Fachanwalt, Fragerecht, Informationsnspruch, Schwangerschaft