Neues Gesetz regelt Vorrang von Vergleichsgruppen
Für die Bildung von Vergleichsgruppen ist auf den Zeitpunkt der ersten Amtsübernahme des BR-Mitglieds abzustellen. Die Regelung des § 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 enthält ein entgeltbezogenes Benachteiligungsverbot
in Form eines gesetzlichen Anspruchs des Betriebsratsmitglieds auf ein Mindestentgelt, das sich am Arbeitsentgelt „vergleichbarer Arbeitnehmer“ (Satz 1) und allgemeiner Zuwendungen an solche (Satz 2) orientiert.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entgeltgarantie knüpfen nach ständiger Rechtsprechung an die bei Amtsübernahme im Betrieb ausgeübte konkrete berufliche Tätigkeit an. Der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt sich an deren betriebsüblichen Entgeltentwicklung, an der auch das Betriebsratsmitglied teilnehmen soll. Fehlen im Betrieb Vergleichspersonen, können vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Betriebs herangezogen werden. Fehlen sie auch dort, ist auf die betriebsübliche Entwicklung der nächstvergleichbaren Arbeitnehmergruppen abzustellen und notfalls das Mindestentgelt zu schätzen (analoge Anwendung des § 287 ZPO.
In Einklang mit dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird nunmehr mit der Regelung in Satz 3 grundsätzlich die Amtsübernahme als Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung bestimmt. Das gilt gleichermaßen für nicht freigestellte wie für freigestellte Mitglieder des Betriebsrats.
Regelung in Betriebsvereinbarung
In einer Betriebsvereinbarung können diese Vergleichsgruppen festgelegt werden. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, so die Gesetzesbegründung. Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist. Einigungsstellenfähig ist eine solche Regelung nicht.
Ist eine Betriebsvereinbarung zu empfehlen?
Ja. Häufig wird zu spät daran gedacht, die eigene Einkommensentwicklung zu sichern. Es ist einfach, bei Amtsübernahme die Namen derjenigen aufzulisten, die eine gleiche (oder vergleichbare) Tätigkeit ausüben. Welchen Weg diese gehen werden, kann nicht voraus geahnt werden. Steigen sie allerdings im Betrieb auf, lässt sich an diese Karriereentwicklung anknüpfen. Gemeint ist eine ‚hypothetische Gehaltsentwicklung‘, die bei Freigestellten zur „Doppelbesetzung“ einer entsprechenden Stelle führen kann, weil die Freistellung nicht aufgegeben wird.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidis Heggemann & Partner, Hamburg
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