Die Sparda-Bank wollte einem Betriebsrat fristlos kündigen, der sich unangemeldet in eine interne Telefonkonferenz eingeschaltet hatte. Doch das reiche nicht als Grund für einen Rausschmiss, urteilte das Arbeitsgericht Hannover. Rechtsanwalt Carsten Lienau vertritt den Betriebsratsvorsitzenden vor Gericht juristisch.
Die Geschäftsführung der Sparda Bank wirft dem Betriebsratsvorsitzenden der Bielefelder Filiale und gleichzeitigen stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Detlev H. vor, Mitarbeiter und Führungskräfte der Bank ausspioniert zu haben. Was sich wie eine Szene in einem Hollywood-Film anhört, ist bei genauerem Hinsehen doch vollkommen unspektakulär.
Wie bei der Sparda-Bank üblich hat Detlev H. in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied an einer telefonischen Besprechung mehrere Teams verschiedener Filialen teilgenommen. Dazu befand er sich mit verschiedenen MitarbeiterInnen in einem Konferenzraum. Da er leicht verspätet den Raum betrat meldete er sich nicht namentlich in der Telefonkonferenz an. Dies sei auch grundsätzlich nicht üblich, lediglich die Filialen melden sich einzeln an. Eine Kollegin hatte Detlev H. zu der Konferenz dazu gebeten, da es Konflikte mit der Geschäftsführung um Urlaubs- und Vertretungsregelungen gab. Außer Detlev H. nahm zudem ein weiteres Betriebsratsmitglied an der Telefonkonferenz teil.
Rund zwei Wochen später folgte dann am 19.12.2019 die fristlose Kündigung gegen Detlev H. und einen weiteren Gewerkschafter, welcher selbst nicht Teil des Betriebsrates ist. Als Grund nennt die Geschäftsführung „einen schwerwiegenden Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte unserer Mitarbeiter“. Detlev H. kämpft weiter um seinen Arbeitsplatz. Da der Betriebsrat seiner Kündigung nicht zustimmte hat die Geschäftsführung ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht angestrengt.
Die Gewerkschaft Verdi vermutet unterdessen dass nicht die Teilnahme von Detlev H. an der Telefonkonferenz der eigentliche Grund für die versuchte Kündigung ist, sondern sein Engagement für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. So sei er federführend an den Tarifauseinandersetzungen und Arbeitskampfmaßnahmen in den vergangenen Jahren beteiligt gewesen. Dies dürfte der Geschäftsführung ein Dorn im Auge gewesen sein. (entnommen: aktion./.arbeitsunrecht e.V.)
Tags: Betriebsrat, Betriebsratsmitglied, Carsten Lienau, Geschäftsführung, Konflikt, Kündigung, Kündigungsantrag, Telefonkonferenz, Zustimmungsersetzung, Zustimmungsersetzungsverfahren