Der Entgeltrahmentarifertrag der Metall und Elektroindustrie Küste sieht zahlreiche Spezialvorschriften vor, die für die Betriebsparteien bei der Regelung von Leistungsvergütung, wie Zielentgelt, Prämienentgelt und Akkord zu beachten sind.
Da die Leistungsbedingungen nicht zu einer Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten führen sollen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Bezugsleistung, für die das Grundentgelt entsprechend der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt wird. Bezugsleistung ist die Leistung, die jeder entsprechend qualifizierter und geübter Arbeitnehmer bei definierten Rahmenbedingungen ohne besondere Anstrengungen (Normalleistung) dauerhaft erbringen kann.
Aufbauend auf die durch die Betriebsparteien definierte Bezugsleistung wird ein Korridor für eine zusätzliche in Zukunft zu erbringende Leistung bestimmt, der seine Grenze erreicht hat, wenn zu befürchten ist, dass bei Überschreitung konkrete Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten langfristig entstehen können. Der Betriebsrat bestimmt gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 11 BetrVG darüber hinaus mit wie viel mehr an Entgelt für die zusätzliche Leistung oberhalb der Bezugsleitung bis zur Überlastungsgrenze der Arbeitgeber an den Beschäftigten zu zahlen hat. Der Betriebsrat hat insofern ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Grenzen für die Normalleistung und der Überforderungsgrenze sowie wie viel Mehr an Geld für eine Leistung oberhalb der Bezugsleistung zu zahlen ist. Durch diese Vorschriften kann der Betriebsrat auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten erheblichen Einfluss nehmen und damit eine den Leistungen entsprechende Vergütung realisieren, als auch dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen. Diese Grundsätze sind nicht nur beim Akkord,- oder Prämienentgelt zu beachten sondern auch beim Zielentgelt, welches in der betrieblichen Praxis im Gegensatz zum Akkord eine immer größer Bedeutung gewinnt. Der Betriebsrat sollte also bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zum Zielentgelt darauf achten, ob die diese Grundregeln zum Leistungsentgelt beachtet werden.
Der Spezialist für Leistungsvergütung nach ERA bei Gaidies Heggemann & Partner ist Rechtsanwalt Ignatz Heggemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.