Wird eine Leistungsbeurteilung durchgeführt und ist der Beschäftigte schwerbehindert, muss auch die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall festgestellt, bei dem es um die Leistungsbeurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie NRW ging. Die Entscheidung hat allgemeine Gültigkeit.