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Schlagwort-Archiv: § 187a SGB VI

Abfindungen in die Rentenkasse einzahlen?

Rentenminderungen treten ein, wenn die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Der Abschlag beträgt 0,3% pro Monat. Solche Kürzungen können durch Zahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). Dies lässt sich sogar steuerlich günstiger gestalten, als die volle Abfindungszahlung versteuern zu müssen.

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