Wolfgang Steen (Jahrg. 1954, verh., 2 Kinder) ist langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und einer der ursprünglichen Gründer der Sozietät (ehemals: Gaidies Steen & Partner).
Studium Zweiter Bildungsweg
Nach einer Berufsausbildung zum Bankkaufmann erlangte er über den Zweiten Bildungsweg an der Hochschule für Wirtschaft und Politik die Hochschulreife und schloss 1986 das Große Juristische Staatsexamen ab.
Erfolgreiche Beratung und Vertretung seit Jahrzehnten
Rechtsanwalt Steen betreut Betriebsräte teilweise schon seit Jahrzehnten, wodurch das besondere Vertrauensverhältnis über lange Zeit deutlich wird. Er ist als Interessenvertreter in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber geschätzt, auch aufgrund der Einbeziehung wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhänge. Seine Tätigkeit ist überregional ausgerichtet.
Schlagwort-Archiv: Abfindung
Auch Leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer und genießen gleichfalls Kündigungsschutz. Gegen eine sozialwidrige Kündigung kann gem. § 1 KSchG vorgegangen werden. Allerdings beschränkt das Kündigungsschutzgesetz den Schutz häufig auf ein reines Abfindungsrecht. Der Arbeitgeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragen,
Abfindung für Betriebsratsmitglieder
Ob (erhöhte) Abfindungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig sein können, beschäftigt nicht nur die Arbeitsgerichte. Teilweise erfolgt die Auseinandersetzung auch vor den Strafgerichten wegen unzulässiger Begünstigung (§ 119 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt
Sozialplanabfindung während Elternzeit auf Vollzeitbasis
EuGH schützt Teilzeitkräfte
Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden Entschädigungen für die Entlassung und die Wiedereingliederung muss auf der Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen. Eine nationale Regelung, die hiergegen verstößt, führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war unbefristet und in Vollzeit beschäftigt. Zum Zeitpunkt einer Massenentlastung, die auch die Klägerin betraf, befand sich diese im Erziehungsurlaub in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit. Sie erklärte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Kurze Zeit später verzichtete sie auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und verließ das Unternehmen endgültig.
„Fette Schlampe“ als Kündigungsgrund
flapsiger Ton schützt nicht
Steuerersparnis bei Auszahlung einer Abfindung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung steuerwirksam in ein Jahr verlegt werden kann, in dem die Steuerlasten wesentlich geringer sind.
Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Zeitpunkt für die Auszahlung einer Abfindung der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer zu Ende November des Jahres entlassen oder unterschreibt er einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit einem entsprechenden Beendigungszeitpunkt, wird bei der steuerlichen Veranlagung nicht nur die erzielte Abfindung selbst, sondern das auch noch in diesem Jahr erzielte Einkommen berücksichtigt.
Kündigungsschutz
Ein wichtiger Schwerpunkt bei Gaidies Heggemann & Partner ist der Schutz bei Kündigungen, außergerichtlich und in Kündigungsschutzprozessen vor dem Arbeitsgericht. Wir vertreten in allen Branchen und haben uns in zahlreichen Fällen die hohe Anerkennung unserer Mandanten erworben. Spezielle Kenntnisse haben wir in den Bereichen Banken, Handel, Außendienst, IT, Metall, Hafen und Logistik.
Bei einer Kündigung sollten Sie sofort anwaltlichen Rat einholen.
Abfindungen
Ist erst einmal die Kündigung ausgesprochen, sinkt die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich in dem Unternehmen weiter arbeiten zu können. Auch die meisten Kündigungsschutzprozesse werden durch Vergleich beendet (rund 90 %), aber eben mit einer Abfindungszahlung.
Keine Benachteiligung rentennaher Schwerbehinderter – Kläger bekommt erhebliche Nachzahlung
Für Schwerbehinderte, die unmittelbar vor dem (möglichen) Rentenbezug stehen, darf die Abfindung nicht auf einen Pauschalbetrag reduziert werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015.