Mit seinem Urteil vom 18.12.2003 stellte das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtspraxis der Abwicklungsverträge vor völlig neue Herausforderungen. Das BSG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch dann an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist, wenn die Folgen der Kündigung – insbesondere Abfindung – durch einen Abwicklungsvertrag geregelt werden.