Vertretung Arbeitnehmer +++ Fachanwälte für den Betriebsrat +++ sechzehn Fachanwälte für Arbeitsrecht +++ jahrzehntelange Erfahrung +++

Schlagwort-Archiv: Anspruch

Kann der Arbeitgeber die Höhe einer Bonuszahlung einseitig bestimmen?

Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23 – erneut festgestellt.

Weiterlesen …


Betriebsratsvergütung – Anhörung im Bundestag

Am 22. April 2024 erfolgte im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung zur Änderung des BetrVG hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Der Gesetzentwurf sieht einen fiktiven Beförderungsanspruch ab Übernahme des Amtes vor. Hierfür sind Vergleichsgruppen von Beschäftigten aufzustellen, die eine sog. „betriebsübliche berufliche Entwicklung“ genommen haben.

Weiterlesen …


Betriebsrat hat Anspruch auf Tablets oder Notebooks

LAG München sieht Anspruch aus § 30 (3) BetrVG

Seit der Einführung der Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz durchzuführen, stellt sich natürlich auch die Frage der notwendigen technischen Ausstattung. Das Gericht sagt, wenn die Voraussetzungen

Weiterlesen …



Pausen durchgearbeitet – keine Bezahlung

Wer Pausen „durcharbeitet“ muss damit rechnen, diese Zeit nicht bezahlt zu bekommen. In einem Fall, den jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, nützten selbst die Stundenaufzeichnungen des Klägers nicht, seine Bezahlung durchzusetzen. Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der

Weiterlesen …


BR hat Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten

… nicht nur für den Wahlvorstand
In dem Fall haderte der BR schon lange, den Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der betrieblichen E-Mail-Adressen vor Gericht zu bringen, entschied sich aber doch, ein Einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Das LAG Köln gab dem BR mit Hinweis auf das „Verlangen“ gem. § 80 Abs. 2 BetrVG Recht, weil die betrieblichen Adressen zur Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind. Ausdrücklich wurde betont, dass dieser Anspruch nicht nur anlässlich der bevorstehenden BR-Wahl besteht. Das über Monate Abwarten des BR hielt das Gericht für unproblematisch, da der Anspruch im Grunde besteht (LAG Köln v. 12.10.2021 – 4 TaBVGa 10(/21).


Beendigung „alternierender Telearbeit“ ist Versetzung

bei vollständiger Rückkehr in den Betrieb

Diese Entscheidung ist interessant, weil es um die (mögliche) Rückkehr aus dem Home office ins Büro geht. Nach Meinung des BAG liegt in diesem Fall eine zustimmungspflichtige „Versetzung“ nach §§ 99, 95 BetrVG vor. Das Gericht definiert den „Arbeitsbereich“ auch als Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. „Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation.“ 
In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit zuletzt auf Grundlage der Vereinbarung über die alternierende Telearbeit ganz überwiegend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz erbracht und nicht in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Die Beendigung der alternierenden Telearbeit und ihre ausschließliche Beschäftigung an der Betriebsstätte ist damit mit einem dauerhaften Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes verbunden und – so das BAG – bereits aus diesem Grund als Versetzung anzusehen. Eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt schon dann vor, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird. Aus Sicht eines betrieblichen Betrachters macht es hingegen einen Unterschied, nun den häuslichen Arbeitsplatz ganz aufgeben zu müssen.

Das Gericht folgte auch nicht dem Argument des Arbeitgebers, das Bild der Tätigkeit habe sich nicht wesentlich geändert. Tatsächlich entscheidend war vielmehr, dass jetzt die vollständige Einbindung an der betrieblichen Arbeitsstätte gefordert wurde (BAG v. 20. Oktober 2021 – 7 ABR 34/20)

Anmerkung: Entscheidend in dem Fall war natürlich die individuelle Vereinbarung, auch im Home office arbeiten zu können. Nimmt der Arbeitgeber diese vollständig zurück, sind dies wesentlich geänderte Umstände im Sinne § 95 Abs. 3 BetrVG.


Betriebsrat hat Anspruch auf Gehaltslisten mit Namen

Keine Änderung durch neue Datenschutzregelungen

Der Betriebsausschuss (oder in kleineren Betrieben BR-Vorsitz und Stellvertreter) hat das Recht, die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter einzusehen. So steht es in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Doch wie weit dieses Recht reicht, gibt immer wieder Anlass zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten.

Das war der Fall

Der Betriebsrat verlangt Einsicht in die Bruttogehaltslisten mit Nennung von Name und Vorname. Er ist der Meinung, nur so könne er seinem Überwachungsauftrag gem. § 80 BetrVG gerecht werden. Er könne sonst nicht prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter richtig vorgegangen sei und beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet habe. So sei eine Prüfung der Zulagen und Sonderzahlungen für Sonderdienste wie Rufbereitschaft oder ähnliche bei rein anonymisierten Listen nicht möglich.

Weiterlesen …


Recht auf Home Office? – Wenn jahrelang akzeptiert

Strukturiert der Arbeitgeber in der Weise um, künftig keine Home Office-Lösungen mehr anzubieten, kann dennoch Anspruch auf Fortsetzung einer solchen Regelung bestehen. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz zugunsten eines 300km entfernt wohnenden Mitarbeiters entschieden, der bereits seit 2009 überwiegend im Home Office gearbeitet hatte.

Das Gericht: Gerade wenn im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung nicht bestimmt ist, der Arbeitgeber aber eine Neu-Bestimmung vornehmen will, muss er die Interessen des Beschäftigten im Auge behalten – und bei erheblicher Distanz zwischen Wohnort und Firmensitz auch ein Home-Office billigen, so das LAG in Mainz.
In den Fall hatte ein IT-Mitarbeiter aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber seine Arbeit überwiegend im Home-Office erbracht. Fahrten zum rund 300 Kilometer entfernten Firmen-sitz waren seitens des Arbeitgebers als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet wor-den. Im März 20913 verlangte der Arbeitgeber im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, dass der IT-Mitarbeiter künftig am Firmensitz arbeiten sollte. Auch die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz sollten nicht mehr bezahlt werden. Dagegen er-hob der Betroffene Klage. Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz die Klage ab-gewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Langjährige Handhabung verschafft Anspruch
Aus der langjährigen Handhabung sei ein auf die Beibehaltung dieser Übung gerichteter Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers und somit auch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung entstanden, urteilte das LAG. Es sei sogar naheliegend, von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung dieser Fahrten als Dienstreisen auszugehen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014 – 4 Sa 404/14)



Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbedingungen: Wir setzen u.a. Cookies ein, um Ihnen die Nutzung unserer Webseiten zu erleichtern. Mit der weiteren Nutzung unserer Webseiten sind Sie mit dem Einsatz der Cookies und unseren Datenschutzbestimmungen einverstanden. Weitere Informationen zu Cookies unserem Datenschutz entnehmen Sie bitte aus unserer Datenschutzerklärung.

OK Datenschutzerklärung