Bekanntlich darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Das Bundesarbeitgericht hatte jetzt den Fall zu entscheiden, ob der Anspruch besteht, der Höhe nach eine absolut gleiche Vergütung wie die vergleichbaren Arbeitnehmer zu erhalten.
Abzustellen ist auf die Vergleichsarbeitnehmer. Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind
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Überschüsse einer Pensionskasse – Betriebsrentenanpassung
Wie Überschüsse (oder auch Unterdeckungen) einer Pensionskasse aufzuteilen sind, war Gegenstand einer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Kurz gesagt: Eine Verteilung von Überschüssen erfolgt nicht als individuelle Zuordnung.
Gehaltsanpassung – und die Mitbestimmung des Betriebsrats
Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
Die nicht-tarifgebundene Arbeitgeberin vereinbarte mit ihrem Gesamtbetriebsrat im Juni 2011 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für verschiedene Jobfamilien. Danach bestehen für die Arbeitnehmer der jeweiligen Jobfamilien
Aufhebungsvertrag anfechten?
Immer wieder kommt es vor, dass uns Mandanten berichten, einen Aufhebungsvertrag geschlossen zu haben – natürlich „unter Druck“ und immer mit der Androhung des Arbeitgebers, z.B. sonst die Staatsanwaltschaft einzuschalten oder Ähnliches.
Kann ein Aufhebungsvertrag eigentlich mit Erfolg angefochten werden? Die klare Antwort: meist nicht.
Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 123 Abs. 1) ein Recht auf Anfechtung vor. Dies aber nur, wenn man sich über den Gegenstand
Keine Überstunden für Freigestellte – Fehlurteil BAG
Fehlurteil des BAG
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.